Datenschutzbeauftragter

In der Bundesrepublik Deutschland war der Datenschutzbeauftragte seit Jahren eine feste Größe im Bundesdatenschutzgesetz. Mit Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung wurde der Datenschutzbeauftragte europaweit eingeführt.

Rechtliche Grundlagen
Die Regelungen zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten (DSB) finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung im Artikel 37 „Benennung eines Datenschutzbeauftragten“. Darüber hinaus finden sich im BDSG (neu) in § 38 Regelungen zu Datenschutzbeauftragten nichtöffentlicher Stellen. Dies ist einerseits abhängig von der Größe eines Unternehmens, aber auch von der Art der Datenverarbeitung.

Wer ist zur Bestellung eines DSB verpflichtet? Die Regelung hierzu ist allein deshalb kompliziert, weil die Beschreibung sehr verschachtelt ist. Um Ihnen die Überprüfung, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen oder nicht, zu erleichtern, folgen Sie einfach diesem kleinen Quiz:

Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

Fachkunde und Zuverlässigkeit

Zum Datenschutzbeauftragten darf nur ernannt werden, wer die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Die Fachkunde bezieht sich einerseits auf Kenntnisse der Datenschutzgesetze und andererseits auf die eingesetzte DV Infrastruktur. Darüber hinaus ist das Verständnis betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge erforderlich. Nur so kann sich der DSB einen Überblick der einzelnen Aufgaben eines Betriebes verschaffen, um die Notwendigkeit der jeweiligen Datenverarbeitung beurteilen zu können. Je nach Größe und Art des Betriebes, können die Anforderungen an einen Datenschutzbeauftragten daher durchaus ganz unterschiedlich sein.

Die Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten bezieht sich zunächst auf die charakterlichen Eigenschaften einer Person. Gleichwohl kann sich die Zuverlässigkeit auch auf die sonstigen Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen beziehen, insbesondere dann, wenn eine Interessenkollision zwischen den unterschiedlichen Aufgaben besteht.

Aufgaben

In Art. 39 DS-GVO sind die Aufgaben des DSB geregelt. Dazu gehören die Unterrichtung und Beratung der Verantwortlichen und der Beschäftigten hinsichtlich der Pflichten nach der DS-GVO, die Überwachung der Einhaltung der Verordnung und anderer Datenschutzvorschriften, Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutzfolgenabschätzung, die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.




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