Unternehmensberatung Reiner Gosdzik
Startseite
Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
In der Bundesrepublik Deutschland war der Datenschutzbeauftragte seit Jahren eine feste Größe
im Bundesdatenschutzgesetz. Mit Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung wurde der
Datenschutzbeauftragte europaweit eingeführt.
Rechtliche Grundlagen
Die Regelungen zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten (DSB) finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung
im Artikel 37 „Benennung eines Datenschutzbeauftragten“. Darüber hinaus finden sich im BDSG (neu) in § 38 Regelungen
zu Datenschutzbeauftragten nichtöffentlicher Stellen. Dies ist einerseits abhängig von der Größe eines
Unternehmens, aber auch von der Art der Datenverarbeitung.
Wer ist zur Bestellung eines DSB verpflichtet? Die Regelung hierzu ist allein deshalb
kompliziert, weil die Beschreibung sehr verschachtelt ist. Um Ihnen die Überprüfung,
ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen oder nicht, zu erleichtern, folgen Sie
einfach diesem kleinen Quiz:
Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
Fachkunde und Zuverlässigkeit
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur ernannt werden, wer die zur Erfüllung der Aufgabe
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Die Fachkunde bezieht sich einerseits auf Kenntnisse der Datenschutzgesetze und andererseits
auf die eingesetzte DV Infrastruktur. Darüber hinaus ist das Verständnis
betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge erforderlich. Nur so kann sich der DSB einen Überblick
der einzelnen Aufgaben eines Betriebes verschaffen, um die Notwendigkeit der jeweiligen
Datenverarbeitung beurteilen zu können. Je nach Größe und Art des Betriebes, können die
Anforderungen an einen Datenschutzbeauftragten daher durchaus ganz unterschiedlich sein.
Die Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten bezieht sich zunächst auf die charakterlichen
Eigenschaften einer Person. Gleichwohl kann sich die Zuverlässigkeit auch auf die sonstigen
Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen beziehen, insbesondere dann, wenn eine
Interessenkollision zwischen den unterschiedlichen Aufgaben besteht.
Aufgaben
In Art. 39 DS-GVO sind die Aufgaben des DSB geregelt. Dazu gehören die Unterrichtung und Beratung der Verantwortlichen
und der Beschäftigten hinsichtlich der Pflichten nach der DS-GVO, die Überwachung der Einhaltung der Verordnung und
anderer Datenschutzvorschriften, Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutzfolgenabschätzung, die Zusammenarbeit mit der
Aufsichtsbehörde und als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.
Seitenanfang
|