+ + + Ist Ihre Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten auf dem aktuellen Stand? + + +

Übersicht über Verarbeitungstätigkeiten

Im alten BDSG ergab sich die Pflicht zur Führung eines sogenannten Verfahrensverzeichnisses aus den Regelungen zur Meldepflicht. In § 4e BDSG (alt) wird aufgelistet welche Angaben zu jedem Verfahren automatisierter Verarbeitung zu machen sind. Daraus hatte der Datenschutzbeauftragte ein sogenanntes "Jedermannverzeichnis" auf Antrag zu erstellen. Letzteres ist ersatzlos weggefallen

In der Datenschutz-Grundverordnung ist in Artikel 30 geregelt, dass ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen ist. Große Unterschiede inhaltlicher Art sind zunächst nicht auszumachen. Allerdings haben sich diverse Details geändert: Adressat ist nicht mehr der Datenschutzbeauftragte sondern die Aufsichtsbehörde, der DSB muss namentlich genannt werden, die Strafen sind höher und es muss kein "öffentliches Verfahrensverzeichnis" mehr geführt werden. (keine Abschließende Aufzählung)

Eine gut geführte, aktuelle Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten bietet allen Beteiligten aber auch Vorteile. Nicht nur, dass man die Übersicht der eingesetzten Verarbeitungen im Blick hat, können Redundanzen erkannt und so eine schlankere Organisation umgesetzt werden. Zudem sind auch die Risiken bei der Datenverarbeitung besser zu identifizieren und abzustellen.





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